Wettbewerbrecht - OLG Frankfurt a. M.: Schreiben der Verbraucherzentrale keine zwangsläufige Drohung


15.07.2013

Die Ankündigung einer Verbraucherzentrale gegenüber eines Inkassounternehmens, dass Forderungen von Betreibern von Abo-Fallen einholt, dessen Geldinstitut über die Sachlage in Kenntnis zu setzen, ist keine widerrechtliche Drohung. Insbesondere eine angedrohte Kontosperrung ist daraus nicht ersichtlich.

Die Klägerin betreibt ein Inkassobüro, welches beauftragt wurde eine offene Forderung für eine Gesellschaft einzuholen, die bekannt dafür ist, im Internet sog Abo-Fallen zu nutzen. Die Schuldnerin wendete sich daraufhin an die Beklagte, eine Verbraucherzentrale, die ein Vertragsverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Auftraggeberin der Klägerin bestritt. Weiterhin wurde angedroht, bei weiteren Mahnungen die Sparkasse anzuschreiben, bei der die Klägerin ihr Konto hat. Die Klägerin beantragte vor dem Landgericht, es der Beklagten zu verbieten, bei Geldinstituten eine Kündigung des Kontos der Klägerin zu erwirken , weiterhin verlangte sie Auskunft über schon verschickte Briefe und Schadensersatz. Der Brief der Verbraucherzentrale stelle eine Nötigung und Geschäftsverletzung dar. Die Klage wurde abgewiesen, auch die Berufung hatte keinen Erfolg.

Für das OLG lässt sich aus dem Brief der Beklagten nicht erkennen, dass die Kündigung des Sparkassen-Kontos der Klägerin verfolgt werde, nur dass die Sparkasse über den Streit in Kenntnis gesetzt werde. Eine derartig verstandene Drohung sei eine Überinterpretation. Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, die Ankündigung eines Anschreibens an die Sparkasse erfüllt diese Definition nicht, zumindest ist sie nicht widerrechtlich und von der Meinungsfreiheit erfasst. Die Klägerin wird durch das Schreiben auch nicht in ihrer Handlungsfreiheit gehindert, insbesondere kann sie ihre Interessen auf gerichtlichem Wege einholen, wenn sie berechtigt sind.

OLG Frankfurt a. M., 26.03.2013, 6 U 199/12

 
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