EuG zum Markenrecht: Steiff unterliegt um Positionsmarke "Knopf im Ohr"


16.01.2014

Den Knopf im Ohr darf jeder nutzen.

 

Anmeldung der Marke Knopf im Ohr

Das weltbekannte Traditionsunternehmen Steiff (Margarete Steiff GmbH), dass vor allem älteren Generationen für die berühmten Teddybären bekannt ist hatt versucht, den Knopf im Ohr bei Plüschtieren als so genannte Positionsmarke schützen zu lassen. Diese wurde wie folgt beschrieben:

„Es handelt sich um eine Positionsmarke: Mit der Marke wird Schutz für einen glänzenden oder matten, runden Metallknopf beansprucht, welcher im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers angebracht ist. Der Knopf ist dabei erheblich kleiner als das Ohr, so dass das Ohr an allen Seiten des Knopfes hervorragt. Die Form und Größe des Stofftierohres sind dabei variabel und nicht Teil des Schutzanspruchs. Die gepunkteten Linien sind nicht Bestandteil der Marke und sollen lediglich die Position der Marke auf den Waren zeigen. Die durch die gepunkteten Linien dargestellte Form eines Tierkopfs ist lediglich beispielhaft und bezweckt nicht die Beschränkung des Schutzumfangs der Marke auf diese Tierkopfform.“

Für diese Marke hat Steiff für „Hart und weich gestopfte Stofftierfiguren aus Filz, Pelz, Alpakawolle, Mohair oder Polyester, die über Ohren verfügen“ in Klasse 28 der Nizzaer Klassifikation Schutz vor dem HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) beantragt, welches die Eintragung der Marke jedoch versagte.

Dagegen wendete sich die Traditionsfirma mit der Beschwerde, die von der Beschwerdekammer des HABM mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass es der Marke an Unterscheidungskraft gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (Gemeinschaftsmarkenverordnung) fehlen würde.

Die gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer gerichtete Klage vor dem Gericht der Europäischen Union (früher Gericht 1. Instanz) blieb erfolglos. Das Gericht entschied heute gegen Steiff und für die Freiheit aller Konkurrenzunternehmen, die ebenfalls eine solche Positionsmarke benutzen wollen.

 

Entscheidung des EuG im Fall Steiff

Für die Beantwortung der Frage, ob einer Marke Unterscheidungskraft fehlt, ist auf den von der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen. Dabei kommt es entscheidend auf die Wahrnehmung der so genannten "maßgeblichen Verkehrskreise" an.  Diese allgemeine Aussage konkretisiert das Gericht in diese Sache wie folgt.

Zunächst ist bedeutsam, ob die Marke mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Waren verschmilzt - hier also, ob der Knopf im Ohr des Plüschtiers überhaupt noch vom Plüschtier getrennt wahrgenommen wird. Das Gericht geht wie schon das HABM davon aus, dass eine solche getrennte Wahrnehmung nicht mehr erfolgt. Zudem seien Knöpfe in Plüschtieren bekannte Gestaltungselemente und daher kaum als unterscheidungskräftig anzusehen.

Auch eine andere besonders kennzeichnende Gestaltung des Ohrknopfes kann das Gericht nicht erkennen. Entscheidend ist, dass die gewöhnliche Kombination von Plüschtier und Knopf im Ohr bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, der mit den betreffenden Waren keine besondere Erfahrung hat, nicht den Eindruck hervorrufen wird, dass es sich um einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren handelt.

Mit anderen Worten: das Gericht geht davon aus, dass der "normale" Verbraucher nicht davon ausgeht, dass ein Plüschtier mit Knopf im Ohr automatisch von der Klägerin also von Steiff stammt. Aus diesem Grund wurde die Markenanmeldung der Steiff GmbH auch vom Gericht der Europäischen Union zurückgewiesen.

Es ist davon auszugehen, dass Steiff gegen diese Entscheidung vor den Europäischen Gerichtshof ziehen wird, da es nach eigener Aussage das einzige Unternehmen ist, welches glänzende oder matte, runde Metallknöpfe an den Ohren von Stofftieren anbringt. Im vorliegenden Rechtsstreit hat diese Tatsache der Klägerin nicht geholfen. Allerdings spricht dieser Umstand möglicherweise doch dafür, dass Verbraucher die verneinte Beziehung zwischen Knopf im Ohr und Steiff herstellen.

Lesen Sie die vollständige Entscheidung hier:

EuG vom 16.01.2014 - Margarete Steiff GmbH vs. HABM Az. T-433/12

 
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