Gesundheitswesen

Apotheken

Ein wichtiges Beratungsfeld bildet in diesem Bereich das Heilmittelwerberecht (HWG) und das Arzneimittelgesetz (AMG).

Häufig stellt sich für Apotheken die Frage, ob sie Einkaufsgutscheine oder Bonustaler ausgeben dürfen, die beim nächsten Einkauf eingelöst werden können. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes vorliegt, das Verhalten jedoch nur dann unlauter ist, wenn die Interessen von Wettbewerbern spürbar beeinträchtigt werden. Dies soll jedenfalls bei Wertgutscheinen oder Bonustalern unter einem Wert von 1 Euro nicht der Fall sein. Andere Gerichte wie das Landgericht Dessau-Roßlau haben entschieden, dass ein Wertgutschein oder Bonustaler mit einem Wert von über 1,50 € eine spürbare Beeinträchtigung ergibt und dementsprechend wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist.

An die Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes muss sich auch eine niederländische Internetapotheke halten. Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in Karlsruhe hat entschieden, dass deutsche Preisvorschriften grundsätzlich auch dann gelten, wenn verschreibungspflichtige Arzneimittel von einer Versandapotheke mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an Endverbraucher in Deutschland abgegeben werden.

Ärzte

Auch für Ärzte ist die Werbung mit Preisen ein wichtiges Marketinginstrument. Allerdings sind Ärzte aufgrund der jeweils geltenden Gebührenordnung bei der Preiswerbung erheblichen Einschränkungen unterworfen.

Unzulässig ist demnach die Werbung eines Zahnarztes mit einem Pauschalpreis für Zahnimplantate. Auch die Werbung mit Rabatten oder Gutscheinaktionen ist generell problematisch. Erneut kann darin ein Verstoß gegen die Gebührenordnung gesehen werden. Häufig liegt ein Verstoß jedoch schon deshalb vor, wenn der angebotene Preisnachlass in der jeweiligen Behandlungssituation nicht zu erzielen ist.

Die Werbung mit besonderen Qualifikationen kann wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sein, wenn ein sachlicher Bezug fehlt - so bei einer Werbung mit „Spitzenmediziner“, „Top-Facharzt“ oder „Top-Experte“.

Auch das Anbieten von ärztlichen Leistungen zum Nulltarif ist wettbewerbswidrig, wenn die Leistung im Sinne von § 7 HWG über die Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen hinausgeht.