Mindestlohn auch an Feier- und Krankheitstagen
Der Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer verpflichtet den Mindestlohn auch für solche Tage zu bezahlen, an denen der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Feiertage oder Krankheit seine Arbeitsleistung nicht erbringen muss oder kann.
Hat der Arbeitgeber durch Vertrag eine geringere Vergütung vereinbart, so kann er sich nicht auf diese vertragliche Vereinbarung berufen und eine niedrigere Vergütung zahlen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 10 AZR 191 14 vom 13.05.2015
Normen: EFZG § 2 Abs. 1, § 3 i.V.m. § 4 Abs. 1