Zum abgehörten Anwaltstelefonat vor Mandatserteilung

Ein durch die Ermittlungsbehörden zufällig mitgeschnittenes Gespräch zwischen einem Anwalt und einer überwachten Person ist auch dann umgehend zu löschen, wenn in diesem Zeitpunkt noch kein Mandat bestand.


Im Rahmen der Telefonüberwachung eines Terrorverdächtigen rief ein Anwalt auf dem überwachten Anschluss an. Er bot dem Überwachten seine Dienste an, welche dieser später auch in Anspruch nahm. Der Anwalt begehrte die unverzügliche Löschung dieses automatischen Mitschnitts. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof entschied.

Auch wenn im Zeitpunkt des Telefonats noch kein Mandantenverhältnis existierte, darf der Anwalt das Zeugnis über den Inhalt verweigern. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Aufzeichnungen zu einer späteren Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Überwachung erhalten werden müssten, weshalb der Anwalt die unverzügliche Löschung verlangen durfte.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH StB 8 13 vom 18.02.2014
Normen: §§ 53 I S.1, 101 VII S.3, 304 V StPO
[bns]