Grobes Missverhältnis begründet ohne weitere Umstände keine Sittenwidrigkeit im Rahmen einer Internetauktion
Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot eines Bieters und dem (angenommenen) Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine für die Sittenwidrigkeit erforderliche verwerfliche Gesinnung des Bieters.
Es bedarf vielmehr zusätzlicher - zu einem etwaigen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung hinzutretender - Umstände, aus denen bei einem Vertragsschluss im Rahmen einer Internetauktion auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters geschlossen werden kann.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 42 14 vom 12.11.2014
Normen: BGB § 242, § 433 Abs. 1