BGH verwirft die Revision des Mitbetreibers von kinox.to
Der Angeklagte, der die Videostreaming-Plattform "kinox.
to" aufgebaut hatte, wurde vom Landgericht Leipzig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Bereits in den Jahren 2009 bis 2011 hatte der Hacker den Betrieb der Videostreaming-Plattform "kino.to" unterstützt. Nachdem er das Nachfolgeportal "kinox.to" aufgebaut hatte, sabotierte er außerdem den Betrieb konkurrierender illegaler Videostreaming-Plattformen. Das Landgericht Leipzig verurteilte ihn unter anderem wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken in 2.284 tateinheitlichen Fällen, wegen Computersabotage und wegen Nötigung. Die dagegen gerichtete Revision des Hackers wurde mit Ausnahme einer numerischen Korrektur im Schuldspruch vom BGH als unbegründet verworfen, womit das Urteil des LG Leipzig rechtskräftig ist.
BGH, Urteil BGH 5 StR 164 16 vom 11.01.2017
Normen: § 106 Abs. 1 Var. 1 UrhG