Facebook Irland versteht die deutsche Sprache

Im vorliegenden Fall wollte der Kläger Facebook dazu verpflichten, ihm wieder uneingeschränkten Zugang zu seinem Benutzerkonto zu gewähren.

Er sendete die Klageschrift dazu an den Firmensitz von Facebook in Irland. Facebook Irland weist die Klagezustellung mangels Übersetzung in die englische Sprache daraufhin zurück. Die Annahme darf verweigert werden, wenn das Schriftstück in einer Sprache verfasst wurde, die der Adressat nicht versteht. Dabei ist auf die Organisation des Unternehmens insgesamt abzustellen.

Das Amtsgericht Berlin-Mitte kam zu Überzeugung, dass die Klage wirksam zugestellt wurde. Die gesamte gegenüber Nutzern in Deutschland verwendete Plattform-Oberfläche von Facebook ist auf Deutsch. Facebook hat zudem nicht explizit geregelt, dass die deutsche Sprache ausgeschlossen ist. Außerdem hat Facebook nach eigenen Pressemitteilungen mehr als 20 Millionen Kunden in Deutschland, für die logischerweise rechtlich versierte deutschsprachige Mitarbeiter zur Verfügung stehen müssen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Adressat die deutsche Sprache versteht. Das Amtsgericht verurteilte Facebook dazu, dem Kläger wieder uneingeschränkten Zugang zu seinem Account zu gewähren.
 
AG Berlin-Mitte, Urteil AG Berlin Mitte 15 C 364 16 vom 08.03.2017
Normen: Art. 246c Ziffer 4 EGBGB, Art 6 der ROM-I-VO
[bns]