BGH zu Arztbewertungsportal
Bewertungsportale müssen neutral bleiben.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Arztbewertungsportal Jameda das Profil einer Kölner Hautärztin löschen muss. Zwar seien Bewertungsportale grundsätzlich datenschutzrechtlich zulässig. Im Fall von Jameda sei aber zu berücksichtigen, dass dort auf den Profilen zahlender Premiumkunden im Gegensatz zu den normalen Profilseiten keine Konkurrenzwerbung geschaltet werde. Durch dieses Geschäftsmodell verliere Jameda seine Neutralität, wodurch die informationelle Selbstbestimmung der Ärztin die Meinungsfreiheit des Portalbetreibers überwiege.
BGH, Urteil BGH VI ZR 30 17 vom 20.02.2018
Normen: § 4 Abs. 1 BDSG, § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG, § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG, § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB