BGH zum Ersatz fiktiver Mängelbeseitigungskosten beim Werkvertrag
Der Bundesgerichtshof gibt seine bisherige Rechtsprechung auf.
Bisher konnte ein Besteller bei einem fehlerhaften Werk den Schaden nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten berechnen und klageweise geltend machen. Dies ist nun nicht mehr möglich, da es bei lediglich fiktiven Aufwendungen zur Mängelbeseitigung keinen Vermögensschaden gebe. Grund dafür ist die Vermeidung einer Überkompensation und damit einer ungerechtfertigten Bereicherung des Bestellers.
BGH, Urteil BGH VII ZR 46 17 vom 22.02.2018
Normen: BGB § 634 Nr. 2, 3 und 4, §§ 280, 281, 637, 638, 249 Abs. 1; VOB/B (2002) § 13